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Newsletter 01. Mai 2025 | ||
Liebe Mitglieder, Mitarbeiter und Freunde von einsmehr,bevor ich zu den Gesetzesänderungen in Bezug auf die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und beim Krankenstand des Kindes komme, hier für alle noch ein paar kurze Infos zur Rundmail vom 11.01.2024 : - Die Stammtische finden ab 19.30 Uhr statt im Hotel einsmehr am großen Tisch - Die Vorstellung der Puppenkiste startet um 15.00 Uhr - Einlass ab 14.30 Uhr - Die Disco startet um 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr
******************************************************* Und hier kommen die rechtlichen Veränderungen. Vielen lieben Dank an Iris Krämer von der OBA der ev. Jugend Augsburg für Deine Ausführungen! Liebe Eltern, liebe Angehörige, zunächst einmal möchte ich Ihnen und Ihrer Familie ein wundervolles, schönes und gesegnetes neues Jahr 2024 wünschen. Ich hoffe es geht Ihnen allen gut. Zum Start in das neue Jahr gab es einige rechtliche Veränderungen, über die ich Sie gerne informieren möchte. Seit dem 1. Januar 2024 belaufen sich die Leistungsbeträge beim Pflegegeld auf folgende Beträge: Pflegegrad 2: 332 € Pflegegrad 3: 573 € Pflegegrad 4: 765 € Pflegegrad 5: 947 € Dies ist schon mal eine erfreuliche Nachricht. Auch bei der Verhinderungspflege gab es durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erste Veränderungen, die nun seit dem 1.1.2024 in Kraft getreten sind. Zum 1. Januar 2024 wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 verbessert. Jetzt kann die Verhinderungspflege bei diesem Personenkreis um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege und damit um 1.774 € aufgestockt werden. Hieraus ergibt sich nun ein Jahresbetrag für die Verhinderungspflege von 3.386 €. Darüber hinaus wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege für diesen Personenkreis von sechs auf acht Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss, ist entfallen. Zum 1. Juli 2025 wird für alle Pflegebedürftigen ein Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Der Betrag wird sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.539 € belaufen und flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar sein. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann. Darüber hinaus gilt nun auch noch folgende Änderung, wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer des Kinderkrankengeldes, das berufstätige Eltern beanspruchen können, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen, wurde für die Jahre 2024 und 2025 wie folgt erhöht: Gesetzlich krankenversicherte Eltern erhalten das Krankengeld für 15 statt bislang 10 Arbeitstage je Kind. Alleinerziehenden steht der Anspruch für 30 statt bislang 20 Arbeitstage zu. Das erkrankte Kind muss ebenfalls gesetzlich krankenversichert sein und darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder es muss eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. So hoffe ich, Ihnen einige neue Informationen zukommen lassen zu können. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit herzlichen Grüßen Iris Krämer *********************************************************** Ich wünsche allen einen schönen Sonntag und sende liebe Grüße, Karin
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